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Für alle Mandanten gilt: Tarifverträge beachten.
Der entsprechende Tarifvertrag muss die Umwandlung von VL in bAV zulassen.

Neueintritt: In der Regel werden VL bei Neueintritten erst ab dem 7. Kalendermonat gezahlt. Arbeitnehmer können erst dann in die Versorgung aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug der VL gegeben sind.

Wegfall der Arbeitnehmer-Sparzulage: Es ist zu beachten, dass bei Arbeitnehmer, bei denen das zu versteuernde Einkommen unterhalb der Grenzen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage liegt (Ledige: 20.000,00 Euro, bei Verwendung für wohnwirtschaftliche Zwecke 17.900,00 Euro, Verheiratete: 40.000,00 Euro, bei Verwendung für wohnwirtschaftliche Zwecke 35.800,00 Euro) durch den Verzicht auf die VL-Leistung die AN-Sparzulage entfällt.

Verzicht auf VL: Damit der Arbeitnehmer seine VL in Versorgungsbeträge für die bAV umwandeln kann, muss er gegenüber dem Arbeitgeber auf die weitere Inanspruchnahme der VL verzichten. Dieser Verzicht muss/sollte in einer vom Arbeitgeber zu erteilenden Vereinbarung geregelt werden.

Wahl des Durchführungswegs: Für die Entgeltumwandlung stehen alle Durchführungswege zur Verfügung. Für Arbeitnehmer mit Einkommen unterhalb der BBG und oberhalb der Grenzen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen, erweist sich eine Investition in eine bAV vorteilhaft, da hier neben den steuerlichen Vorteilen auch die Sozialversicherungsersparnis zum Tragen kommt.

Ermittlung des Umwandlungsbetrags: Die Höhe des Umwandlungsbetrages bei dem Netto-Modell ergibt sich aufgrund der individuellen steuerlichen Gegebenheiten. Um diesen Betrag zu ermitteln, ist es sinnvoll, anhand von Lohnabrechnungsprogrammen die individuellen Verhältnisse näherungsweise zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des Umwandlungsbetrages sind die für die einzelnen Durchführungswege vorgegebenen Mindestbeiträge zu beachten.

Formulare: Der Arbeitgeber muss für seine interne Gehaltsabrechnung erkennen können, ob es sich bei dem umgewandelten Versorgungsbetrag um VL handelt. Aus diesem Grunde sollte eine interne Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Die ansonsten obligatorische Entgeltumwandlungsvereinbarung entspricht den Ihnen bereits bekannten Formularen für den jeweiligen Durchführungsweg.

Klären Sie, was Ihr Arbeitgeber vorgegeben hat und was er möchte oder klären Sie, welche Absprachen / Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat oder der Geschäftsleitung bisher getroffen worden sind.

Dokumentieren Sie die Absprachen und Auflagen, bringen Sie in Erkundigung ob für Sie und Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag Anwendung findet, bringen Sie diese Unterlagen mit zum Termin.

Führen Sie einen Nachweis darüber, dass Absprachen und Auflagen eingehalten wurden, dokumentieren Sie dies bitte schriftlich.