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Für die Pfalz

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Bei uns stehen Sie im Mittelpunkt. Ob Sie Ihre Familie, Ihr Unternehmen oder Ihre Zukunft absichern möchten - Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung in der Pfalz.

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Der unabhängige Spezialist für maßgeschneiderte Vorsorge und Versicherungslösungen in Heidelberg. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und Expertise.

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Tierhalterhaftpflicht:
Unbeschwertes Zusammenleben mit Ihrem Liebling

Tierisch gute Absicherung

Tierhalterhaftpflicht: Schutz für Sie und Ihr Tier bei Schadensfällen

Eine private Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt Sie gegen Schäden und Schadensersatzforderungen Dritter, wenn diese durch Ihr Tier verursacht werden. Die Versicherung deckt Schäden an Personen, Sachen oder Vermögen ab, die durch das versicherte Tier des Besitzers verursacht wurden.

Wichtige Begriffe

Haftung des Tierhalters für Luxustiere

Für ein Luxustier besteht eine Gefährdungshaftung nach § 833 BGB (1). Ein Luxustier ist ein Tier, das entweder nicht als Haustier anzusehen ist oder als Haustier nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.

Haftung des Tierhüters

Tierhüter ist derjenige, der die Führung der Aufsicht über das Tier übernommen hat § 834 BGB (1). Hier kann eine Doppelversicherung aus der Tierhalterhaftpflicht des Tierhalters und der privaten Haftpflicht des Tierhüters bestehen.

Verstoß gegen Halterpflichten

Dies sind vom Staat oder Bundesland auferlegte Pflichten, welche eingehalten werden müssen (z.B. Leinenpflicht, Höhe der Pferdekoppel).

Deckschäden

Hundebesitzer, deren Hunde Deckschäden verursachen, sind per Gesetz dazu verpflichtet, die damit verbundenen Kosten und Schadensersatzforderungen zu tragen. Diese Art von Schäden können bei gewollten oder ungewollten Deckakten auftreten.

Mietsachschäden an beweglichen Objekten

Mit dem Begriff Mietsachschäden bezeichnet man im Rahmen der Hundehaftpflichtversicherung alle Schäden, die ein Hund an Einrichtungsgegenständen von gemieteten Wohnungen oder anderen Mieträumen, die privat genutzt werden, verursacht.

Reitbeteiligungen

Eine Reitbeteiligung ist eine fremde Person, die sich an den Unterhaltskosten des Pferdes durch ständige Pflege oder durch ständige Geldbeträge beteiligt und das Pferd auch selbst reitet.

Fremdreiterrisiko

Gerade wenn Fremdreiter das Pferd reiten möchten, ist das Risiko eines Schadens erhöht und zwar schlicht aus dem Grund, weil Pferd und Reiter oftmals nicht oder kaum miteinander vertraut sind. Dies gilt auch wenn nur gelegentlich fremde Personen auf das versicherte Pferd aufpassen oder einen kurzen Ausritt unternehmen.

Flurschäden

Flurschäden sind Beschädigungen eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder seiner Früchte, z. B. niedergetrampelte Felder, Bissschäden an Bäumen und Sträuchern.

Versicherungsschutz für Welpen/Fohlen

Hierbei handelt es sich um einen Leistungseinschluss für Welpen/Fohlen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung gelten diese als ausgeschlossen.

Versicherungspflicht durch den Gesetzgeber

In den Bundesländern Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt gilt die Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde durch den Gesetzgeber als zwingend vorgeschrieben.

Ausschlüsse

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Außerdem kommt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht für Schäden auf, die dem Tierhalter selbst zugefügt worden sind. Wird einem nahen Angehörigen, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, ein Schaden zugefügt, fällt dies ebenfalls nicht unter den Versicherungsschutz.