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Schützen Sie Ihr Lächeln mit einer Zahnzusatzversicherung!

Mehr Freude am Lachen

Strahlendes Lächeln ohne Sorgen - Warum Sie eine Zahnzusatzversicherung brauchen

Die Kosten, die unsere gesetzlich versicherten Mandanten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie, eigenständig aufbringen müssen, steigen ständig an. Einige prophylaktische Leistungen – wie die professionelle Zahnreinigung – werden dabei gar nicht übernommen. Um unsere Mandanten vor finanziellen Überraschungen zu schützen, ist der Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung immer dringend angeraten.

Kieferorthopädie für Kinder

Zahn- und Kieferfehlstellungen können die Funktionsfähigkeit und die Mundgesundheit gefährden. Schiefe Zähne oder eine fehlerhafte Kieferstellung können zur Überbelastung einzelner Regionen führen und somit sowohl die Zähne selbst schädigen als auch zu Problemen des Zahnhalteapparates, der Kieferknochen, des Kiefergelenks und der Kaumuskulatur führen. Kieferorthopädische Maßnahmen können diese Folgeschäden verringern oder ihnen vorbeugen.
In der Regel beginnt eine Behandlung ab dem 9. bis 12. Lebensjahr.

Kosten und Kostenübernahme

Ist das Kind unter 18 Jahren, übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankversicherung ab Schweregrad 3 die kompletten Behandlungskosten. Behandlungen bei einem Schweregrad 1 oder 2 sind von der Kostenübernahme ausgeschlossen und müssen privat bezahlt werden.

Voraussetzung für die Übernahme ist, dass die Kasse den Behandlungsplan vor Beginn der Behandlung genehmigt hat. Die gesetzliche Krankenversicherung schreibt vor, dass unseren Mandanten zunächst quartalsweise ein Eigenanteil von 20 Prozent der im jeweiligen Quartal entstandenen Behandlungskosten in Rechnung gestellt wird, bei Geschwisterkindern sind es 10 Prozent. Am Ende der Behandlung bekommt unser Mandant diesen Anteil zurückerstattet, sofern die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Rückerstattung ist eine Abschlussbescheinigung des Kieferorthopäden notwendig.

Was selbst gezahlt werden muss

Die gesetzliche Krankenversicherung trägt ausschließlich die Kosten einer Basisbehandlung – die hierbei von der Krankenkasse definierten Kriterien lauten „ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich“. Wünscht unser Mandant über diese Basisbehandlung hinausgehende Leistungen, sogenannte außervertragliche Leistungen (AVL), muss er deren Kosten selbst tragen. Die Kosten richten sich nach der privatzahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ).

Zu außervertraglichen Leistungen zählen zum Beispiel:

Die Unterschiede zwischen Regelversorgung und höherwertiger Versorgungsform

Was ist eine Regelversorgung?

Die Regelversorgung ist eine einfache Zahnersatzausführung mit preiswerten Material- und Laborkosten. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt maximal 75 % der Regelversorgung als Festzuschuss. Darüber hinaus wird der Zahnarzt aber in den meisten Fällen eine höherwertige Versorgungsform anbieten, an deren Mehrkosten sich die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr beteiligt.

Was ist eine höherwertige Versorgungsform?

Was ist eine höherwertige Versorgungsform? Bei der höherwertigen Versorgungsform spricht man von einer gleichartigen oder von einer andersartigen Versorgung.

Gleichartige Versorgung

Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn zum einen die Regelversorgung und zum anderen zusätzliche bessere Leistungen (z. B. Verblendungen im nicht sichtbaren Bereich) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall wird nur der Festzuschuss gewahrt, der bei einer Regelversorgung angefallen wäre. Die Zahnarzte berechnen die Regelversorgung nach den üblichen Kassensätzen (zahnärztlicher Bewertungsmaßstab – BEMA) und die zusätzlichen privaten Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnarzte (GOZ) 1).

Andersartige Versorgung

Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn die Entscheidung nicht auf die Regelversorgung (z. B. normale Brücke), sondern auf eine komplett andere Versorgungsform (z. B. Implantat) fällt. Auch in diesem Fall wird nur der Festzuschuss gewährt, der bei einer Regelversorgung angefallen wäre. Die Zahnärzte berechnen ihre Leistungen aber nicht mehr nach der GKV-Gebührenordnung BEMA, sondern vollständig nach der privaten GOZ. Hierbei können die Zahnärzte den kompletten Rahmen der GOZ ausschöpfen, mit entsprechender Begründung also bis zum 3,5-fachen Satz berechnen.

Wir unterscheiden zwischen:

Reine Zahnersatz-Tarife

Unter Zahnersatz versteht man eine festsitzende oder herausnehmbare zahnmedizinische Prothese, die fehlende Zähne ersetzt. Es zählen dazu Brücken, Kronen und Implantate. Diese werden in der Regel in einem Labor angefertigt und dann vom Zahnarzt eingesetzt.

Tarife mit Rundum-Schutz

Rundum-Schutz umfasst Tarife, die über Zahnersatz-Leistungen hinaus auch Leistungen für Zahnbehandlung erstatten, des Weiteren oft auch für „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) und teilweise auch für Komfortleistungen wie Bleaching etc. Die Zahnbehandlung beinhaltet alle Maßnahmen zur Zahnerhaltung, wie zum Beispiel professionelle Zahnreinigung, Kunststofffüllungen, Wurzelbehandlung, Parodontose-Behandlung oder Fissurenversiegelung. Die Zahnbehandlung wird ebenfalls vom Zahnarzt selbst direkt am Patienten erbracht.

Wichtig sind die Tarifvarianten. Es muss immer darauf geachtet werden, dass die für unseren Kunden in Frage kommenden Tarife im Alter nicht teurer werden oder preislich aus dem Ruder laufen.

Hier stehen wir Ihnen aber schon in der Beratung mit Rat und Tat zur Seite. Fragen Sie uns.