Berufsunfähigkeit ade:
Mit der richtigen Absicherung sorgenfrei durch den Joballtag!
Allgemeine Informationen über die Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit nach §44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz:
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin/der Beamte wegen eines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. (individuelle Wiederherstellungsfristen in den Ländern)
Für alle Beamten gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Deshalb können sie auch nicht erwerbsgemindert werden und auch keine Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Vielmehr sorgt der Dienstherr im Rahmen seiner „Alimentationspflicht“ für die Absicherung der Beamten im Falle der Dienstunfähigkeit. Dabei ist das Ausmaß von Schutz und Fürsorge entscheidend vom jeweiligen Beamtenstatus abhängig. Deshalb sieht die Versorgung bei Beamten auf Widerruf, Beamten auf Probe und Beamten auf Lebenszeit ganz unterschiedlich aus. Um die finanzielle Lücke bei Eintritt der Dienstunfähigkeit abzusichern, sollte der Beamte eine Berufsunfähigkeitsversicherung (bei Beamten in den Bedingungen als Dienstunfähigkeitsabsicherung geregelt) abschließen.
Versorgung des Beamten auf Widerruf
Wer sich in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf befindet, ist Beamter auf Widerruf. Das sind alle Beamtenanwärter für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst sowie Referendare für den höheren Dienst.
Kein Versorgungsanspruch bei Dienstunfähigkeit durch Freizeitunfall oder Krankheit
Wird ein Beamter auf Widerruf aufgrund von Freizeitunfall oder Krankheit dienstunfähig, so stehen ihm keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche zu. Er wird nicht in den Ruhestand versetzt, sondern aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis fuhrt lediglich zu einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aber auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Regelfall keine Leistung – etwa eine Erwerbsminderungsrente – zu erwarten, da durch die Nachversicherung die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt wird. Nur wenn die volle Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung (dazu zählen auch Schulausbildungen) eintritt und in den letzten 2 Jahren mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge (auch durch Nachversicherung) gezahlt worden sind, gilt die Wartezeit für eine Erwerbsminderungsrente als erfüllt.
Wird der Beamte auf Widerruf im ersten Ausbildungsjahr dienstunfähig, besteht also überhaupt kein Versicherungsschutz.
Welcher Schutz besteht bei Dienstunfall?
Nur wenn ein Dienstunfall zur Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führt, hat der Beamte auf Widerruf neben der Nachversicherung Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist dabei vom Umfang der Erwerbsminderung abhängig und wird gezahlt, solange eine mindestens 20 % Erwerbsbeschränkung vorliegt.
Die Versorgung des Beamten auf Probe
Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat und sich in der Probezeit befindet, die vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zurückzulegen ist, ist Beamter auf Probe. Dem Beamten auf Probe stehen bei Dienstunfähigkeit nur eingeschränkte Versorgungsansprüche zu.
Welche Versorgung gibt es durch Freizeitunfall oder Krankheit?
Wird der Beamte auf Probe aufgrund von Freizeitunfall oder Krankheit dienstunfähig, erfolgt in der Regel die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ohne Anspruch auf Ruhegehalt. Auch hier wird er von seinem Dienstherren in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Nur in besonderen Ausnahmefällen, für die strenge Maßstäbe gelten, kann er auch in den Ruhestand versetzt werden. Hinsichtlich der Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das bei Beamten auf Widerruf Gesagte.
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Ruhestand nur bei Dienstunfall und Dienstbeschädigung
Sind ein Dienstunfall oder eine Dienstbeschädigung die Ursache für die Dienstunfähigkeit wird der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt. Hier ist die Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nicht erforderlich. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Beamte erhält ein Unfallruhegehalt auf der Grundlage seiner Besoldung. Dieses beträgt mindestens 66 ⅔% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe seiner individuellen Besoldungsgruppe oder – wenn dies günstiger ist – 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A4. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Im Falle einer Dienstbeschädigung erhalt der Beamte auf Probe ein Ruhegehalt, das in jedem Fall die Höhe der Mindestversorgung hat. Details hierzu siehe unter Beamte auf Lebenszeit.
Die Versorgung des Beamten auf Lebenszeit
Beamter auf Lebenszeit wird, wer dauernd die Aufgaben als Beamter wahrnehmen soll.
Ruhestand nur bei Dienstunfall und Dienstbeschädigung
Bei Dienstunfähigkeit wird der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt, dadurch hat er Anspruch auf Ruhegehalt. Bei Dienstunfähigkeit durch Freizeitunfall oder Krankheit gilt das erst nach der Erfüllung einer Wartezeit von 5 Jahren. Falls die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung oder Dienstunfall eingetreten ist, gilt die Wartezeit immer als erfüllt.
Wie hoch ist das Ruhegehalt?
Die Höhe des Ruhegehaltes richtet sich nach der Dienstzeit. Gerade bei dienstjungen Beamte auf Lebenszeit ist diese aber noch gering. Sie erreichen also nur geringe Ruhegehaltssätze.
Zurechnungszeit
Deshalb werden die Dienstjahre um die sog. „Zurechnungszeit“ erhöht. Die Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Dienstunfähigkeit und dem 60. Lebensjahr wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Teil hinzugerechnet. Bei einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, beträgt die Zurechnungszeit zwei Drittel der Zeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit bis zum 60. Lebensjahr. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, so wird nur ein Drittel dieser Zeit hinzugerechnet.
Trotz der Zurechnungszeit bleiben für dienstjunge Beamte noch erhebliche Versorgungslücken bestehen, auch wenn diese teilweise durch die beamtenspezifischen Mindestversorgungsregelungen abgefangen werden sollen.