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Künstler, die Künstlersozialkasse und die Krankenkasse

Kreative Versicherung

Kunst und Absicherung: Die Bedeutung der Künstlersozialkasse für Künstler und ihre Krankenkassen

Künstler und Publizisten sind vielfach selbständig oder freiberuflich tätig. Trotz dieses Status gelten Besonderheiten, was die Sozialversicherung und damit auch die Wahl der Krankenversicherung betrifft. Denn in Deutschland gibt es die Künstlersozialversicherung, eine in dieser Form einmalige Einrichtung. Die Grundlage hierzu bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz.

Die Begriffe „Künstler“ oder „Publizist“ sind weit gefasst.

Als Künstler gelten zum Beispiel freischaffende Musiker, Schauspieler, Sänger, Bildhauer, Grafiker und Maler, ohne dass diese Aufzählung hier schon endet. Unter den Publizistenbegriff fallen neben Autoren auch freie Journalisten und Bildberichterstatter (Fotografen). Der Kreis der für die Künstlersozialversicherung in Betracht kommenden Personen ist daher deutlich größer, als es das Wort „Künstler“ zunächst vermuten lässt.

Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialkasse (KSK) selbst bildet einen organisatorischen Teil der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Sitz in Wilhelmshaven. Die KSK ist selbst keine Krankenversicherung. Sie ist lediglich für die Prüfung der Versicherungsanträge zuständig und zieht die Künstlersozialabgabe ein. Für die Finanzierung der Künstlersozialversicherung gilt nämlich eine Sonderregelung. Auch wenn Künstler und Publizisten selbständig sind, gibt es hier eine Art „Arbeitgeberbeitrag“ wie bei Arbeitnehmern – die Künstlersozialabgabe. Sie wird von Einrichtungen, die Künstler und Publizisten unter Vertrag haben, gezahlt – zum Beispiel Verlagen, Rundfunkanstalten, Medienhäusern, Kulturinstitutionen usw..

Als Künstler in der GKV

Die eigentliche Krankenversicherung erfolgt bei einer gesetzlichen Krankenkasse der eigenen Wahl. Die Versicherung beginnt frühestens mit dem Datum der Anmeldung bei der Künstlersozialversicherung. Dabei gelten für Künstler und Publizisten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei Arbeitnehmern. So besteht unter anderem auch die kostenfreie Familienversicherung für sie, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. Der einheitliche Beitragssatz entfällt jeweils hälftig auf die KSK und den Versicherten. Die Beitragshöhe richtet sich jeweils nach dem geschätzten Einkommen.

Auch eine Versicherung in der PKV ist möglich

Alternativ haben Künstler und Publizisten auch die Möglichkeit, sich privat kranken zu versichern. Voraussetzung ist eine amtliche Befreiung von der Versicherungspflicht, die entweder in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit oder bei mindestens dreijährigen Einnahmen über der Versicherungspflichtgrenze von der KSK erwirkt werden kann. Analog zu der Arbeitgeber-Regelung bei Arbeitnehmern zahlt die KSK einen Zuschuss zur PKV, so dass Künstler und Publizisten ebenfalls abhängig Beschäftigten praktisch gleichgestellt sind.

Die Wahl

Für die Entscheidung zwischen GKV und PKV sind daher für Künstler und Publizisten ähnliche Überlegungen relevant wie bei Arbeitnehmern. Außer durch die Leistungsunterschiede wird die Wahl wird durch die Einkommensverhältnisse, die familiäre Situation, die persönliche Lebensplanung und – last but not least – durch das Alter und den Gesundheitszustand beeinflusst.

Gesetzliche Grundlagen zur Versicherbarkeit von Künstlern:

Seit 1970

Die Gesetzliche Krankenversicherung wurde stets weiterentwickelt und den gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Änderungen angepasst. Daher sind die Jahre ab 1970 durch Reformmaßnahmen geprägt.

Mit dem Jahr 1970 wurde das Lohnfortzahlungsgesetz eingeführt. Dieses Gesetz regelte erstmals eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für Arbeitgeber im Krankheitsfalle und stellte Arbeiter und Angestellte hinsichtlich gleich.

In den 70er Jahren sorgte der wirtschaftliche Aufschwung zu Verbesserungen des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung. So wurde unter anderem das Leistungsverbesserungsgesetz und Rehabilitationsgesetz eingeführt und die Versicherungspflicht auf selbstständige Landwirte, Studenten, Behinderte in geschützten Einrichtungen und auf Künstler und Publizisten ausgeweitet.

Einführung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mit dem 01.01.1989 wurde im Rahmen des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) das Krankenversicherungsrecht – das bis dahin noch in der Reichsversicherungsordnung geregelt war – in das Sozialgesetzbuch (Fünfter Teil) integriert. Ebenfalls wurden mit dem SGB V die bis dahin für die Gesetzliche Krankenversicherung noch unbekannten Leistungen zur Förderung der Gesundheit, Früherkennung von Krankheiten und Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit eingeführt.

Künstlerberufe und die Künstlersozialkasse

Unser umfassender Leitfaden für Kreative und Kulturschaffende

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist in Deutschland eine wichtige soziale Absicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Sie gewährt den in künstlerischen Berufen Tätigen einen Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung und hilft dabei, das finanzielle Risiko bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und im Alter abzufedern. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte der KSK und ihre Bedeutung für Künstlerberufe beleuchten und Ihnen wichtige Informationen zur Mitgliedschaft und den Leistungen der Künstlersozialkasse vermitteln.

Wer ist denn anspruchsberechtigt?

Die Künstlersozialkasse ist für selbstständige Künstler und Publizisten konzipiert, die in den Bereichen der bildenden Künste, Musik, darstellende Künste, Film, Rundfunk, Literatur, Journalismus oder in verwandten künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten arbeiten. Um Mitglied der KSK zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Selbstständigkeit

Die Tätigkeit muss auf selbstständiger Basis und ohne festes Arbeitsverhältnis ausgeübt werden.

Künstlerischer oder publizistischer Tätigkeitsschwerpunkt

Die Tätigkeit muss einen künstlerischen oder publizistischen Schwerpunkt haben und nicht primär kommerziellen oder administrativen Charakter aufweisen.

Einkommensgrenze

Um Mitglied der KSK zu werden, muss ein Mindesteinkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielt werden. Für das Jahr 2021 beträgt diese Grenze 3.900 Euro jährlich für Neumitglieder und 5.400 Euro für Bestandsmitglieder.

Hauptberuflichkeit

Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden, das heißt, sie muss den überwiegenden Teil der Arbeitszeit und des Einkommens ausmachen.

Leistungen der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse bietet ihren Mitgliedern Zugang zu den gesetzlichen Sozialversicherungen, die in der Regel nur für Arbeitnehmer vorgesehen sind. Dazu zählen:

Krankenversicherung

Die KSK-Mitglieder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erhalten die gleichen Leistungen wie Angestellte. Sie haben aber die Möglichkeit, sich vor Antragstellung über eine private Krankenversicherung abzusichern. Hierzu fragen Sie bitte uns.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist eng mit der Krankenversicherung verknüpft und bietet finanzielle Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit.

Rentenversicherung

Die Mitglieder der KSK sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und haben somit Anspruch auf eine Altersrente sowie auf Leistungen bei Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrente.

Die Beiträge zur Künstlersozialkasse

Die Beiträge zur Künstlersozialkasse setzen sich aus drei verschiedenen Anteilen zusammen: dem Künstleranteil, dem Verwerteranteil und einem Bundeszuschuss. Die Finanzierung der Künstlersozialkasse erfolgt somit durch eine gemeinsame Anstrengung von Künstlern, Unternehmen, die künstlerische Leistungen verwerten, und dem Bund.

Der Künstleranteil

Der Künstleranteil entspricht dem Beitrag, den das Mitglied der KSK selbst zahlen muss. Dieser Beitrag richtet sich nach dem persönlichen Jahreseinkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Dieses Jahreseinkommen muss vom Künstler zwingend jedes Jahr bis zum ersten Dezember eingereicht werden. Danach richtet sich dann der Künstleranteil. Der Künstleranteil umfasst die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und entspricht dem hälftigen Beitragssatz der gesetzlichen Sozialversicherung.

Das bedeutet, dass KSK-Mitglieder im Grunde genommen die Hälfte der Beiträge zahlen, die reguläre Arbeitnehmer zahlen müssen. Der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung variiert je nach der gewählten Krankenkasse, während der Beitragssatz zur Rentenversicherung einheitlich ist.

Der Verwerteranteil

Der Verwerteranteil
Der Verwerteranteil wird von Unternehmen gezahlt, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten oder in Anspruch nehmen. Dazu zählen beispielsweise Verlage, Rundfunkanstalten, Theater, Galerien, Werbeagenturen und viele mehr. Der Verwerteranteil beträgt aktuell 4,2 % des Entgelts, das für die künstlerischen oder publizistischen Leistungen gezahlt wird.

Unternehmen, die verpflichtet sind, den Verwerteranteil zu zahlen, müssen dies unaufgefordert tun und sich bei der Künstlersozialkasse melden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Unternehmen auch für die korrekte Abführung des Verwerteranteils haften.

Der Bundeszuschuss

Der Bundeszuschuss ist ein staatlicher Beitrag zur Finanzierung der Künstlersozialkasse und dient dazu, die Kosten für die Sozialversicherung der KSK-Mitglieder zu decken. Der Bundeszuschuss beträgt derzeit rund 30 % der Ausgaben der Künstlersozialkasse. Durch diesen Zuschuss wird sichergestellt, dass die KSK ihren Mitgliedern einen umfassenden Versicherungsschutz zu günstigen Beiträgen bieten kann.

Die Künstlersozialkasse ist eine weltweit einzigartige und wichtige Institution, die Künstlern und Publizisten in Deutschland den Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht. Die Beiträge zur KSK sind sowohl für die Mitglieder als auch für die Unternehmen, die künstlerische Leistungen verwerten, finanziell absolut überschaubar. Die Künstlersozialkasse leistet damit einen wichtigen Beitrag zur sozialen Absicherung von Kreativen und Kulturschaffenden in Deutschland.

Die Anmeldung zur Künstlersozialkasse

Die Anmeldung zur Künstlersozialkasse ist ein wichtiger Schritt für Künstler und Publizisten, um in den Genuss der Vorteile der gesetzlichen Sozialversicherung zu kommen. Der Anmeldeprozess ist zwar umfangreich, aber gut strukturiert und sollte für jeden, der die Voraussetzungen erfüllt, problemlos zu bewältigen sein. Im Folgenden finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung bei der Künstlersozialkasse:

Prüfung der Voraussetzungen

Bevor Sie sich zur Künstlersozialkasse anmelden, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen. Dazu zählen:

Zusätzlich zu den ausgefüllten Formularen müssen Sie auch Nachweise und Unterlagen einreichen, die Ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit belegen. Dazu zählen beispielsweise Verträge, Rechnungen, Publikationen oder Referenzen.

Die Antragstellung

Senden Sie die vollständig ausgefüllten Antragsformulare und die geforderten Nachweise postalisch an die Künstlersozialkasse. Achten Sie darauf, dass alle Unterlagen vollständig und richtig ausgefüllt sind, um Verzögerungen oder Rückfragen zu vermeiden.

Bearbeitung und Entscheidung

Die Künstlersozialkasse prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieser Prozess nimmt ca. sechs Monate in Anspruch. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung über Ihre Aufnahme in die Künstlersozialkasse. Bei einer positiven Entscheidung wird Ihnen auch Ihre Versicherungsnummer mitgeteilt. Sie sind dann aber rückwirkend ab dem Tag des Antragseingangs versichert.

Beitragsberechnung und Zahlung

Nach Ihrer Aufnahme in die Künstlersozialkasse erhalten Sie eine Beitragsbescheid, der die Höhe Ihres Künstleranteils sowie die Fälligkeit der Beiträge angibt. Die Beiträge sind in der Regel monatlich oder vierteljährlich zu zahlen.

Gut zu wissen

Die Anmeldung zur Künstlersozialkasse ist ein wichtiger Schritt für selbstständige Künstler und Publizisten, um Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhalten. Durch sorgfältige Vorbereitung und das Einreichen vollständiger Unterlagen kann der Anmeldeprozess reibungslos ab.

Bitte bedenken Sie, dass hier teilweise Fristen laufen, die beachtet werden müssen.

Nehmen Sie bei Interesse an der Künstlersozialkasse und einer Mitgliedschaft bitte vorher Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.