Pflegepflichtversicherung: Wie Sie sich und Ihre Familie absichern
Warum Vorsorge jetzt wichtiger denn je ist
Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Es gilt eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten. Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber größtenteils paritätisch entrichten. Wann Pflegebedürftige Leistungen aus der Versicherung bekommen und welche Leistungen das sind, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, vom Pflegegrad und von der Art der Pflege ab. Braucht jemand nur Hilfe beim täglichen Waschen und Einkaufen? Kann die Person sich gut orientieren? Kann sie zu Hause wohnen oder braucht sie rund um die Uhr Betreuung in einem Pflegeheim? Je nach Umfang der Einschränkungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten gibt es verschiedene Pflegegrade.
Die Pflegeversicherung gibt den Pflegebedürftigen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Sie haben die Wahl, ob sie Hilfe von professionellen Fachkräften in Anspruch nehmen oder aber Geld beziehen wollen, das sie zum Beispiel pflegenden Angehörigen als finanzielle Anerkennung geben können. Oberstes Ziel ist es, dass die pflegebedürftigen Menschen so weit wie möglich selbstbestimmt leben können. Allerdings deckt die soziale Pflegeversicherung häufig nicht alle Kosten der Pflege ab. Den Rest tragen die Pflegebedürftigen selbst, gegebenenfalls auch direkte Angehörige oder – im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit – die Sozialhilfe. Die Pflegeversicherung wird deshalb auch als “Teilkostenversicherung” bezeichnet. Im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) finden sich alle wichtigen Regelungen zur Pflegeversicherung.
Warum ist die Pflegeversicherung notwendig?
Alle Industrienationen haben eines gemeinsam: Ihre Gesellschaften werden immer älter. Nach den Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung wird in Deutschland die Anzahl älterer Personen (67 Jahre und älter) bis zum Jahr 2040 voraussichtlich auf knapp 21,5 Millionen steigen. Diese positive Entwicklung zu einer Gesellschaft des langen Lebens hat jedoch auch eine Kehrseite. Ab dem 80. Lebensjahr steigt die statistische Wahrscheinlichkeit, auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, rapide an. Das heißt: Je älter die Bevölkerung, desto höher die Zahl der Pflegebedürftigen. Pflegebedürftigkeit bedeutet für Betroffene und ihre Angehörigen große physische, psychische und finanzielle Belastungen, zumal sich Familienstrukturen verändert haben: In den Familien gibt es weniger Kinder, oft sind diese berufstätig und können sich nicht so intensiv um ihre Eltern kümmern, wie es früher einmal der Fall war.
Wer ist versichert?
Generell ist jede und jeder dort pflegeversichert, wo sie beziehungsweise er krankenversichert ist.
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. Ein gesonderter Antrag zur Aufnahme in die soziale Pflegeversicherung muss also nicht gestellt werden. Dies gilt zum Beispiel für Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Studierende und Rentnerinnen und Rentner. Wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, zum Beispiel, weil er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kann sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern.
Familienversicherte
Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, deren regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen nicht höher ist als 470 Euro, sind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Die im Rahmen der Familienversicherung Mitversicherten brauchen keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Freiwillig Versicherte
Auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Sie können sich von dieser Pflicht jedoch befreien lassen. Die Voraussetzung dafür: Innerhalb der ersten drei Monate während der freiwilligen Versicherung muss die Entscheidung getroffen werden, ob die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung gewünscht wird. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn die beziehungsweise der Versicherte nachweist, dass sie beziehungsweise er eine entsprechende Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat.
Versicherte der privaten Krankenversicherung
In einer privaten Krankenversicherung Versicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung (PPV) abschließen. Die Leistungen sind mit denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung – wie bei der privaten Krankenversicherung.
Versicherungspflicht für sonstige Personen
Von der Pflegeversicherung sind neben allen gesetzlich und privat krankenversicherten Personen auch sonstige Personen erfasst, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind, sondern über einen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Hierzu zählen zum Beispiel Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben. Seit Juni 2021 unterliegen auch Mitglieder von Solidargemeinschaften der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Weiterversicherung
Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag als freiwillig Versicherte beziehungsweise Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung abzusichern, um den Versicherungsschutz bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht dennoch aufrechtzuerhalten. Die beziehungsweise der Versicherte muss dafür in den vorherigen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder in den vorherigen zwölf Monaten ununterbrochen Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen sein. Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich ebenfalls auf Antrag in Form einer Anwartschaftsversicherung weiterversichern.
Zusatzversicherung
Pflegebedürftigkeit kann jede und jeden treffen. Oft kommt der Pflegefall überraschend und bedeutet eine große Umstellung für die gesamte Familie. Bei allen Entscheidungen, die dann zu treffen sind, sollten die Wünsche der Pflegebedürftigen im Vordergrund stehen und nicht die Sorge darum, welche Art der Pflege und Betreuung finanziell tragbar ist. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung absichert und die tatsächlichen Pflegekosten nicht selten höher ausfallen, ist eine zusätzliche private Vorsorge meist sinnvoll.
Staatliche Förderung für Pflegezusatzversicherungen
Eine Pflegetage- oder Pflegemonatsgeldversicherung wird mit einer staatlichen Zulage gefördert, wenn sie unter anderem folgende Bedingungen erfüllt:
Der Eigenanteil der beziehungsweise des Versicherten muss mindestens zehn Euro monatlich betragen.
Die entsprechende Zusatzversicherung muss für alle Pflegegrade Leistungen vorsehen, für Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro im Monat.
Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge sind ebenfalls nicht erlaubt.
Die Zulage beträgt monatlich fünf beziehungsweise jährlich 60 Euro. Sie wird dem Versichertenvertrag automatisch gutgeschrieben.
Es gilt Kontrahierungszwang. Die Versicherungsunternehmen müssen also jede Person aufnehmen, die einen Anspruch auf die staatliche Zulage hat – dies sind volljährige Versicherte in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung, die nicht bereits Pflegeleistungen beziehen oder bezogen haben.
Von vielen Versicherungsgesellschaften werden freiwillige private Pflege-Zusatzversicherungen angeboten, die das Risiko von privaten Zuzahlungen abfangen oder mildern sollen. Hierbei lassen sich drei Arten von Zusatzversicherungen unterscheiden:
Pflegekostenversicherung: Sie erstattet diejenigen Pflegekosten, die nach der Vorleistung der Pflichtversicherung noch verbleiben. Dabei ist zwischen Tarifen zu unterscheiden, die Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. In jedem Fall ist ein Nachweis der Ausgaben erforderlich.
Pflegetage- oder Pflegemonatsgeldversicherung: Bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag beziehungsweise jeden Pflegemonat gezahlt. Diese Zahlung ist unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten, Ausgabennachweise sind nicht erforderlich.
Pflege-Rentenversicherung: Sie wird als Lebensversicherung angeboten. Wenn die beziehungsweise der Versicherte pflegebedürftig wird, zahlt die Versicherung je nach Hilfebedarf eine monatliche Rente aus.
Lassen Sie sich am besten unabhängig von uns beraten, welche Art der privaten Pflege-Zusatzversicherung für Ihren Bedarf sinnvoll sein könnte.
Hier finden Sie noch weitere Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/die-pflegeversicherung.html